Die Überkletterbarkeit ist ein Begriff, der im Spielplatz-Kontext vorwiegend im Zusammenhang mit Kletterwänden auftaucht, insbesondere dann, wenn die Kletterwand an einem Gebäudeteil oder einer Einfriedung angebracht ist. Dann gilt es nämlich zu verhindern, dass Kinder mit Hilfe der Kletterwand in Bereiche und Höhen vordringen können, die für sie potentiel gefährlich werden können.
Beispiel: Das Erreichen eines Garagen-Flachdachs ermöglicht es den Kindern sich frei auf dem Dach zu bewegen. Da auf solchen Garagen in der Regel keine Absturzsicherung vorhanden ist, sondern die ebene Fläche auf vier Seiten abrupt in einem Abgrund endet, besteht hohe Absturzgefahr auf einer Seite des Gebäudes, wo kein entsprechender Fallschutzboden vorhanden ist.
Brüstungen von Spielgeräten (wie Spieltürmen) und Einfriedungen (Zäune, Mauern etc.) von Spielbereichen dürfen keine horizontalen Querstangen haben, die als Leiter dienen und so das Überklettern begünstigen würden.
Auch Dächer von Spielgeräten müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zum Klettern dorthin verleiten und so die freie Fallhöhe unzulässig erhöhen.
Was verleitet zum Überklettern?
- Sehr einfache Erreichbarkeit, ohne viel Aufwand oder Kraft aufwenden zu müssen.
- Spielangebote oder Einbauten, die als Spielangebot wahrgenommen werden können und die mit Hilfe der Kletterwand, der Brüstung oder anderer Elemente erreichbar werden könnten.
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Maßnahmen gegen Überkletterbarkeit
- Weit vorkragendes Dach bzw. Überhang, dessen Kante nicht oder nur sehr schwer erreichbar ist.
- Leitereffekte durch horizontale Balken, Riegel oder Stangen vermeiden.
- Anordnung der Griffe einer Kletterwand, so dass kein Leitereffekt besteht, also in je einer waagrechten Reihe für Hände und Füße. Der Abstand zwischen den Reihen muss entsprechend groß sein, sodass es schwer bis unmöglich ist die Füße auf die obere Reihe für die Hände zu bringen.
- Je nach Einbausituation (z.B. bei einer Boulderwand an einer Hauswand): Stark abgeschrägte oder sehr schmale Oberkante, sodass man diese nicht als Griffunterstützung verwenden kann und auf dieser nicht stehen kann.
- Bei freistehenden Boulderwänden muss sich der Fallraum auch auf der Rückseite und den Seiten mit entsprechenden falldämpfenen Eigenschaften gemäß der maximalen Fallhöhe erstrecken, es sei denn technische Maßnahmen, wie die oben genannten, verhindern das Überklettern.
- Brüstungen müssen mindestens 70 cm hoch sein und auf der Innenseite keine Auftrittsmöglichkeiten bieten.
- Zäune um Spielplätze sollten mindestens 100 cm hoch sein (oft auch 140 cm empfohlen) und auf der Innenseite keine Auftrittsmöglichkeiten bieten.


