Begriffe
Freie Fallhöhe
Die freie Fallhöhe ist der senkrechte Abstand von einer Körperunterstützung zur nächsten, darunter gelegenen Aufprallfläche. Je nach Nutzungsart des Geräteteils wird die freie Fallhöhe gemessen ab der Steh-, Sitz- oder Sprungfläche oder der höchstmöglichen Handunterstützung bei hangelnden bzw. kletternden Bewegungen.
Bewegungen des Geräts oder von Geräteteilen müssen bei der Berechnung / Messung der freien Fallhöhe berücksichtigt werden. Zum Beispiel ist die Fallhöhe bei Schaukeln im Ruhezustand deutlich geringer als bei voller Auslenkung.

Maximale Fallhöhe
Da die Fallhöhe direkte Auswirkung auf die seitliche Ausdehung des Fallraums und das Stoßdämpfungsvermögen des Bodens hat, geben Gerätehersteller in der Regel die maximale Fallhöhe des Geräts an. Desto tiefer man fallen kann, desto größer muss auch der Fallraum ausfallen und desto dämpfender muss die Bodenbeschaffenheit sein. Der nötige Platzbedarf eines Geräts hängt also direkt von der maximalen Fallhöhe ab.
Kritische Fallhöhe
Die kritische Fallhöhe ist eine Maßangabe für Aufprallflächen im Fallraum. Sie gibt an, bis zu welcher Höhe der Boden bei Stürzen auf ihn ausreichend schützt, ohne sich schwer zu verletzen. Die kritische Fallhöhe des Bodens muss also mindestens so hoch sein wie die freie Fallhöhe des Geräteteils darüber. Welches Maß an Falldämpfung bei welcher Höhe nötig wird, ist abhängig von der Art und dem Zweck des Geräts. Zum Beispiel gelten unterschiedliche Vorgaben für Spielgeräte, Fitnessgeräte, Boulderwände oder Parkouranlagen.
Spielplatz / Spielgerät
Die Norm DIN EN 1176 sieht folgende Staffelung der Bodenbeschaffenheit in Abhängigkeit von der freien Fallhöhe vor:
- Bei einer Fallhöhe unter 60 cm ist jede Art von Boden zulässig (Holzpodest, Beton, …)
- Bei einer Fallhöhe unter 1 m ist natürlicher Oberboden möglich.
- Nur in Deutschland gültig: Bei einer Fallhöhe unter 1,5 m ist Rasen zulässig.
- Bei Fallhöhen zwischen 1,5-3 m wird ein spezieller falldämpfender Bodenbelag benötigt.
- Die maximal zulässige freie Fallhöhe beträgt 3 m

Dächer oder andere Bauelemente, die nicht zum Spielen vorgesehen sind und auch nicht zum Zugang ermutigen müssen bei der Berechnung / Messung der freien Fallhöhe nicht berücksichtigt werden.
Fitnessgerät
Fallschutzboden mit stoßdämpfenden Eigenschaften ist für Fitnessgeräte nach DIN EN 16630 ab 1 m freier Fallhöhe erforderlich. Die maximale freie Fallhöhe ist dabei abhängig von der Benutzungsart:
- stehend: max. 2 m
- sitzend: max. 1 m
- hängend: max. 3 m

Künstliche Boulderwand
Die maximale freie Fallhöhe bei künstlichen Kletteranlagen nach DIN EN 12572-2 (Boulderwänden) beträgt:
- 4,5 m wenn oben nicht gestanden werden kann, der Nutzer also nicht nach oben auf- bzw. aussteigen kann.
- 4,0 m wenn oben gestanden werden kann.

Parkouranlage
Für Parkouranlagen nach DIN EN 16899 gilt eine Gerätehöhe (!) von max. 3 m, weil man davon ausgeht, das beim Parkour überall rauf geklettert wird. Zwischen unterschiedlichen Geräteteilen beträgt die freie Fallhöhe, je nach Art der unteren Aufprallfläche, 1,2 m bzw. 1,6 m.
Fallschutzboden mit stoßdämpfenden Eigenschaften ist erst ab 1,6 m Fallhöhe erforderlich. Zur Bemessung der kritischen Fallhöhe des stoßdämpfenden Bodens werden nur 2/3 der freien Fallhöhe angesetzt.

Quellen und Referenzen
- DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und DIN EN 1177 Spielplatzböden
- DIN EN 16630 Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich
- DIN EN 12572-2 Künstliche Kletteranlagen – Teil 2: Boulderwände
- DIN EN 16899 Parkoureinrichtungen